Geschäftsbedingungen für Unternehmer (B2B) für Projekte, Pakete und Wartungsverträge von NA Workflow.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen NA Workflow, Inhaber Nassir Achargui, Breslauer Ring 29B, 65239 Hochheim am Main (nachfolgend "NA Workflow" oder "Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern (nachfolgend "Kunde" oder "Auftraggeber") über die Entwicklung, Bereitstellung und Wartung von KI-Automatisierungen, Softwarelösungen, Webseiten und verwandten Leistungen.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (B2B). Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden von NA Workflow nicht als Kunden angenommen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, NA Workflow stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
NA Workflow erbringt Dienst- und Werkleistungen im Bereich der KI-gestützten Prozessautomatisierung, insbesondere:
Der konkrete Leistungsumfang eines Projekts ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Pauschale Paketbezeichnungen (z. B. "Starter", "Business", "Premium") auf der Website dienen der ersten Orientierung; der verbindliche Leistungsumfang wird stets im Erstgespräch und im darauffolgenden Angebot konkretisiert.
Die Darstellung von Leistungen und Preisen auf der Website www.na-workflow.de stellt kein bindendes Angebot im rechtlichen Sinne dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). Sendet ein Kunde eine Anfrage über die Formulare "Potenzialanalyse" oder "Paketanfrage" ab, gibt er hiermit noch kein verbindliches Angebot ab, sondern äußert sein Interesse an einer unverbindlichen Erstberatung.
Ein Vertrag zwischen NA Workflow und dem Kunden kommt erst durch ein individuelles, schriftliches Angebot von NA Workflow und dessen ausdrückliche schriftliche Annahme durch den Kunden (z. B. per E-Mail) zustande, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Sofern nicht individuell abweichend vereinbart, gliedert sich die Umsetzung eines Projekts regelmäßig in folgende Phasen: Analyse der bestehenden Prozesse, Konzeption des Automatisierungsplans, Entwicklung der vereinbarten Systeme und Agenten, Integration in die Systemlandschaft des Kunden, Testing der Funktionalität und Sicherheit, Go-Live inklusive Teamschulung sowie fortlaufender Support. Der konkrete Zeitplan wird im Angebot bzw. in der Projektvereinbarung festgehalten und steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Mitwirkung des Kunden gemäß Ziffer 5.
Der Kunde unterstützt NA Workflow im für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang, insbesondere durch:
Verzögert sich ein Projekt durch unzureichende oder verspätete Mitwirkung des Kunden, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen; hierdurch entstehende Mehraufwände können NA Workflow gesondert in Rechnung gestellt werden.
Bei werkvertraglichen Leistungen (insbesondere individuelle Softwareentwicklung) übergibt NA Workflow das fertiggestellte Werk zur Abnahme. Der Kunde ist verpflichtet, das Werk innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung zu prüfen und die Abnahme zu erklären oder etwaige Mängel konkret und in Textform zu rügen. Werden innerhalb dieser Frist keine Mängel gerügt und wird das Werk vom Kunden produktiv genutzt, gilt die Abnahme als erfolgt (fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB).
Es gilt die im individuellen Angebot vereinbarte Vergütung. Die auf der Website genannten Einstiegspreise und Wartungspreise verstehen sich als Netto-Beträge zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Da NA Workflow die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nimmt, wird derzeit keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Bei Enterprise-Projekten und individuellen Wartungsvereinbarungen wird die Vergütung gesondert nach Aufwand und Umfang kalkuliert und im Angebot ausgewiesen.
Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, stellt NA Workflow bei Projektaufträgen eine Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragsbestätigung sowie die restlichen 50 % nach Abnahme bzw. Fertigstellung in Rechnung. Wartungsverträge werden monatlich im Voraus abgerechnet. Rechnungen sind, sofern nicht anders angegeben, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist NA Workflow berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB, aktuell 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Entgeltforderungen im Geschäftsverkehr) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen und weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzuhalten.
Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den im Rahmen des jeweiligen Projekts individuell für ihn entwickelten Ergebnissen (z. B. Automatisierungs-Workflows, Quellcode, Konfigurationen), soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde. Eine Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Der Quellcode individuell entwickelter Software wird dem Kunden nach vollständiger Bezahlung auf Anfrage in einer zum Projektabschluss üblichen Form zur Verfügung gestellt, soweit dies nicht bereits Bestandteil des Angebots ist. Bei der Nutzung von Standardkomponenten, Frameworks, Open-Source-Bibliotheken oder Plattformen Dritter (z. B. n8n, Cloud- oder KI-Plattformen) gelten ergänzend deren jeweilige Lizenzbedingungen. NA Workflow bleibt berechtigt, im Rahmen eines Projekts entwickelte generische, nicht kundenspezifische Methoden, Bausteine und Vorgehensweisen auch für andere Kunden weiterzuverwenden.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Bei werkvertraglichen Leistungen ist NA Workflow im Falle eines Mangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme bzw. Ablieferung, soweit gesetzlich zulässig; dies gilt nicht bei Vorsatz, Arglist sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
NA Workflow haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie im Rahmen einer etwaig übernommenen Garantie und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von NA Workflow der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Höhe der für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Netto-Vergütung. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Datenverlust ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde hat durch geeignete, regelmäßige Datensicherung sichergestellt, dass verlorene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können und ein solcher Verlust wäre auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten.
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Konzepte, Kundendaten und Vertragsinhalte – vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses fort. Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich bereits öffentlich bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Pflicht offengelegt werden müssen.
Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO. Verarbeitet NA Workflow im Rahmen der Leistungserbringung (z. B. beim Aufsetzen eines KI-Agenten oder Chatbots) personenbezogene Daten von Kunden des Auftraggebers in dessen Auftrag, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Besuchs unserer Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Können vereinbarte Leistungen aufgrund von Umständen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegen (höhere Gewalt), insbesondere durch Naturereignisse, Pandemien, Ausfälle von Kommunikationsnetzen oder IT-Systemen Dritter, Streik oder behördliche Anordnungen, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht werden, verlängern sich die betroffenen Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als 60 Tage an, ist jede Partei berechtigt, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten.
Projektverträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme. Laufende Wartungsverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Seiten mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden, sofern im jeweiligen Vertrag keine abweichende Mindestlaufzeit vereinbart wurde; nähere Einzelheiten regeln die gesonderten Wartungsbedingungen. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen NA Workflow und dem Kunden ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von NA Workflow in Hochheim am Main. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.